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Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) |
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Gründung: |
BfV: 1950 |
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Gründungsakte: |
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes v. 28.7.1950 |
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weitere gesetzliche u.a. rechtliche Grundlagen: |
- Grundgesetz, Artikel 87(1) - Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" vom 20.12.1990 : Artikel 2: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) - "Zusammenarbeitsrichtlinien" vom 27.06.1973 (regeln die Zusammen |
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Unterstellung: |
Bundesoberbehörde des Bundesinnenministeriums |
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Gesetzlicher Auftrag: (In den Ländern eigene Gesetze) |
"Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen", über insbesondere "Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben", "sicherheitsgefährdende" oder Spionagetätigkeit für eine fremde Macht , sowie über gewaltsame Bestrebungen (einschließlich Vorbereitungshandlungen), welche "auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden." Mitwirkung "bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen sowie bei technischen Sicherheitsmaßnahmen" |
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Befugnisse: |
Anwendung von "...Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Heimliches Abhören bzw. Bildaufzeichnungen in Wohnungen sind im Einzelfall erlaubt, wenn Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen, soweit "geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann." (§ 9 Abs. 2 BVerfSchG) |
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Grundgliederung: |
Abteilungen: Z Personalangelegenheiten, Haushalt, Organisation, I Grundsatzfragen, Berichtswesen, Verbindung zu II Beobachtung des Rechtsextremismus, einschließlich III Beobachtung des Linksextremismus IV Spionageabwehr V Vorbeugender personeller und materieller Geheim-und VI Beobachtung von extremistischen und Sicherheitsgefähr- VII Beobachtung des linksextremistischen deutschen Ter- G-10-Maßnahmen = Post- und Fernmeldekontrollen nach dem Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes) |
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Personal: |
1989 Gesamtstärke: 5 060 Mitarbeiter (davon BfV: 2 360; LfV: 2 700) |
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Im Staatshaushalt offen als "Zuschüsse" ausgewiesene Mittel |
nur BfV: 1990: 218,6 Mio DM |