Zweiwochenschrift "Ossietzky", Heft 1/2010
Heft
1/2010
Rechts
und Links im Rechtsstaat
Friedrich
Wolff
Das Grundgesetz ist gut, wir wissen
es. Es gibt uns hehre Grundrechte: Die Würde des Menschen ist unantastbar, alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich, alle Menschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Alles schön und gut, doch wie
sieht die Wirklichkeit aus? Zum Beispiel: Gilt das auch für
Stasi?
Artikel 38 des Grundgesetzes sagt:
Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Das Bundeswahlgesetz (BWahlG) sagt in Paragraph 13,
wer von der Wahl ausgeschlossen ist, nämlich »1. wer infolge Richterspruchs das
Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in
Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus
befindet.« Alles präzise geregelt. Stasi ist nicht dabei. Stasi kann also auch
gewählt werden. Wir leben in einem Rechtsstaat.
Aber nach der Wahl rufen alle, die
Medien und die Abgeordneten: Stasi raus. So neuerdings Brandenburg. Ein früherer
Fall war der des PDS-Bundestagsabgeordneten Professor Gerhard Riege. Er nahm
sich das Leben. In seinem Abschiedsbrief schrieb er: »Mir fehlt die Kraft zum
Kämpfen und zum Leben. Sie ist mir mit der neuen Freiheit genommen worden. Ich
habe Angst vor der Öffentlichkeit, wie sie von den Medien geschaffen wird und
gegen die ich mich nicht wehren kann. Ich habe Angst vor dem Haß, der mir im Bundestag entgegenschlägt, aus Mündern und
Augen und Haltung von Leuten, die vielleicht nicht einmal ahnen, wie unmoralisch
und erbarmungslos das System ist, dem sie sich verschrieben haben. Sie werden
den Sieg über uns voll auskosten. Nur die vollständige Hinrichtung ihres Gegners
gestattet es ihnen, die Geschichte umzuschreiben und von allen braunen und
schwarzen Flecken zu reinigen.«
Der kluge Kandidat verzichtet deshalb
von vornherein auf seine Kandidatur, oder er beichtet. Das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 GG) nimmt er lieber nicht
in Anspruch. Er gesteht zum Beispiel, als Siebzehnjähriger, lang ist es her,
einmal eine Verpflichtungserklärung der Stasi unterschrieben und der
Sicherheitsbehörde berichtet zu haben, daß dieser und
jener mit der DDR nichts am Hut hat; Geheimdienste der BRD und vieler anderer
Staaten haben immerzu solche Informationen gesammelt. Strafbar hat sich dieser
Kandidat damit weder damals noch heute gemacht. Auch hat die Stasi danach kein
Verbrechen verübt. Aber schlimm ist das auch nach 20, 30, 40 Jahren noch. So
einer kann oder darf ebenso wenig Volksvertreter sein wie einer, der nach § 13
BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil er
geisteskrank ist oder durch Richterspruch sein passives Wahlrecht verloren hat.
Der Richterspruch gilt nicht länger als fünf Jahre (§ 45 Absatz 1 StGB). Stasi
dagegen wirkt lebenslänglich, das ist, Grundgesetz hin oder her, Volkes Wille
oder der Wille der Opfer – sagt man. Abgestimmt wurde
nicht.
Ist ja auch klar, denn Stasi soll
furchtbare Verbrechen begangen haben, sagt selbst Klaus Lederer, Vorsitzender der Partei Die Linke in Berlin. Welche
Verbrechen? Generalstaatsanwalt Schaefgen hat es, als
er noch im Amt war, bekanntgegeben (Neue Justiz 2000, S. 1), und die
Professoren der Humboldt-Universität kamen zum gleichen Ergebnis. Sie
verkündeten, daß 143 Personen wegen MfS-Straftaten
angeklagt, 20 verurteilt wurden (s. Marxen/Werle: »Die strafrechtliche
Aufarbeitung von DDR-Unrecht«, Berlin/New York 1999). Zwölf von ihnen wurden zu
Geldstrafen verurteilt, acht zu Freiheitsstrafen, die in sieben Fällen zur
Bewährung ausgesetzt wurden. Eine Bestrafung wegen Verbrechens kann demnach
höchstens in einem Fall vorgekommen sein, denn »Verbrechen sind rechtswidrige
Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht
sind« (§ 12 Absatz 1 StGB). Amtlich wurde das Ergebnis der
strafrechtlichen Vergangenheitsbewältigung nicht bekanntgegeben. Eine Petition,
die Öffentlichkeit zu informieren, wurde abschlägig beschieden. Wußte Lederer das nicht, oder
sagte er bewußt die Unwahrheit?
Also, Verbrechen hat Stasi nach
Meinung der Professoren und des ehemaligen Generalstaatsanwalts nicht begangen.
Eine Kollektivschuld aller ihrer haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter kann
darauf also nicht gestützt werden. Ist Kollektivschuld überhaupt ein Begriff des
Rechtsstaats? Wohl eher nicht. Doch alle Stasi-Angehörigen, alle IM werden
behandelt, als trügen sie schwere Schuld – ohne Urteil, ohne Verteidiger,
einfach kraft Bild und aller Eigentümer der Medien. Trotz Berufsfreiheit
(Artikel 12 GG) keine Arbeit im öffentlichen Dienst und anderswo, etwa bei der
Presse. Schlechtere Rente als nach den Beiträgen begründet. Ganz gleich, ob
Musiker, Arzt, Personenschützer oder Vernehmer. Mit
gefangen, mit gehangen, kollektiv eben. Strafen sind das juristisch nicht, weil
sie nicht von einem Strafgericht verhängt worden sind. Etwas anderes wäre nicht
rechtsstaatlich. Empfunden werden diese Nicht-Strafen jedoch als Strafen, etwa
die Strafrenten.
Mit den Nazis, die man offiziell als
Nationalsozialisten bezeichnet (vorgeblich waren sie eben auch Sozialisten), war
das etwas ganz anderes. Sie konnten wie Globke rechte
Hand des Bundeskanzlers werden oder wie Kiesinger selbst Bundeskanzler sein oder
wie Gehlen den Bundesnachrichtendienst leiten, nachdem er auch schon den
Vorgängergeheimdienst im Nazi-Reich geleitet hatte. Und Richter und
Staatsanwälte und Polizisten konnten sie auch sein, sie hatten schließlich
Erfahrung, wie man mit Kommunisten umgeht. Die Straftaten der Nazis wurden Zug
um Zug amnestiert, am 31. Dezember 1949, am 17. Juli 1954, am 30. Juni 1956 und
am 31. Dezember 1956. Die Gerichte waren ebenfalls gnädig. Der Bundesgerichtshof
bekannte 1995, daß die Auseinandersetzung mit der
NS-Justiz »insgesamt fehlgeschlagen« sei und »keiner der am Volksgerichtshof
tätigen Berufsrichter und Staatsanwälte wegen Rechtsbeugung verurteilt«
wurde. Ein spätes, zu spätes und nur halbes Geständnis. Nicht nur die
Juristen wurden nicht bestraft, wie die Amnestien zeigen. Robert M. W. Kempner,
stellvertretender Hauptankläger der Nürnberger Prozesse, sprach von einem
«Gnadenfieber«. Das »Fieber« hatte eine Ursache: Die Nazis wurden
gebraucht. Es ging wieder gegen die Roten, für die Freiheit des Kapitals.
Kempner schildert: »Das Unglückselige von meinem Standpunkt aus war, daß die Gnadenwünsche in gewissem Sinne der damaligen
amerikanischen Politik gar nicht ins Gehege kamen. Das war in der Zeit, wo die
Wiederbewaffnung langsam begann, der Koreakrieg drohte und bald schon anfing, so
daß die Frage einer Bundesgenossenschaft mit den USA
stärker in den Vordergrund trat. (...) Die Industriellen, die Krupp-, Flick- und
IG-Farben-Leute kamen mit den passenden Argumenten: Wenn Deutschland wieder
aufgebaut werden soll, dann müssen wir in ganz starkem Maße daran mitwirken, und
unsere gefangenen früheren Chefs müssen entlassen werden.« Da konnte rechtsstaatlich nicht gezögert
werden.
So war und so ist das mit rechts und
links im deutschen Recht und in der deutschen Politik. Nur die Linken werden
gelinkt. Geendet hat das nie gut.